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§ 394 EO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 140 Heft 3 v. 15.3.1998

§ 394 EO

Gegner iSd § 394 EO ist derjenige, der von der gefährdeten Partei als deren Antragsgegner bezeichnet und damit in das Sicherungsverfahren gezogen wurde, weil es dabei lediglich auf das prozessuale Erfordernis der Antragsgegnerschaft und nicht auf die materielle Beziehung zum streitigen Recht ankommt.

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