§ 394 EO
Gegner iSd § 394 EO ist derjenige, der von der gefährdeten Partei als deren Antragsgegner bezeichnet und damit in das Sicherungsverfahren gezogen wurde, weil es dabei lediglich auf das prozessuale Erfordernis der Antragsgegnerschaft und nicht auf die materielle Beziehung zum streitigen Recht ankommt.