§ 871 ABGB, § 1234 ABGB, § 1235 ABGB, § 1487 ABGB
§ 3 GmbHG, § 34 GmbHG, § 41 GmbHG
In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken; sie gewährt auch keinen Erbrechtstitel.
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist nach seinem Wortlaut und Zweck sowie entsprechend dem jeweiligen systematischen Zusammenhang objektiv zu interpretieren. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Beurteilung allfälliger Gesellschafterrechte eines Gesellschafters geht, der nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehört.