§ 12a Abs 3 MRG , § 46a Abs 4 MRG
§ 161 HGB
Der Austausch von Komplementären durch eine GmbH bedeutet in einer KG auch dann eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, wenn die früheren Komplementäre als Kommanditisten in der KG verbleiben und neben den zahlreichen anderen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH beteiligt sind.