§ 1330 ABGB
§ 29 Abs 1 MedienG
Der Unterlassungsanspruch des Beleidigten steht selbstverständlich auch bei allgemein erhobenen Vorwürfen zu, denen kein überprüfbares konkretes Tatsachensubstrat zugrunde liegt. Bei einem späteren berechtigten beleidigenden Vorwurf kann der Exekutionsführung mit der Impugnationsklage begegnet werden.