War es bisher klar, dass die Aufforderung gem § 1 Abs 2 PHG, den Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten zu nennen, auch durch bloße Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem PHG schlüssig erfolgen kann, so fordert der OGH neuerdings offenbar eine ausdrückliche Aufforderung.