§ 67 Abs 10 ASVG
Es kommt bei der Haftung eines Gf für Beitragsschulden der Gesellschaft (§ 67 Abs 10 ASVG) nicht darauf an, ob und wie lange er auf die Finanzierung des Geschäftsbetriebs durch einen Gesellschafter vertrauen darf, sondern lediglich darauf, ob er die tatsächlich vorhandenen Geldmittel zumindest anteilsmäßig zur Bezahlung von Beitragsschulden verwendet.