§ 23 Abs 7 AngG, § 40 AngG
Den AG trifft kein sich aus der Fürsorgepflicht ergebender Kontrahierungszwang zur einvernehmlichen Auflösung oder zur Zahlung einer Abfertigung im Fall einer Kündigung durch den AN, der bei der Auflösung (auch) nicht auf das Vorhandensein eines Austrittsgrundes hingewiesen hat.