§ 863 ABGB, § 1056 ABGB
§ 19 Abs 1 Z 5 nö Spitalsärztegesetz
Durch die gleichmäßige vorbehaltlose Gewährung der Ambulanzgebührenanteile kommt es zu einer schlüssigen Ergänzung der Vereinbarung über das einzelvertraglich geschuldete Entgelt der AN, in welche der AG daher nicht mehr einseitig wirksam eingreifen kann.