§ 871 ABGB, § 879 ABGB, § 914 f ABGB, § 1165 ff ABGB, § 1168a ABGB, § 1295 ff ABGB
Mangels anderslautender Vereinbarungen trägt der Bauherr das Baugrund- oder Bodenrisiko, und der Unternehmer muss nicht annehmen, dass der Grund an der Baustelle schlechter oder gefährlicher ist, als dies seiner Lage entsprechen würde; er muss daher nicht prüfen, ob der Grund ausnahmsweise besondere Mängel aufweist, und braucht daher nicht nach unbekannten Mängeln zu suchen.