Firmenbuchgerichte vertreten die Meinung, dass die Einreichung der Jahresabschlüsse zwecks Offenlegung beglaubigt zu unterfertigen ist. Dass dies durch das Firmenbuchrecht nicht vorgegeben ist, wird in der Folge dargestellt.
Firmenbuchgerichte vertreten die Meinung, dass die Einreichung der Jahresabschlüsse zwecks Offenlegung beglaubigt zu unterfertigen ist. Dass dies durch das Firmenbuchrecht nicht vorgegeben ist, wird in der Folge dargestellt.