§ 125 Abs 1 BAO
Umsätze fallen unter § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1994 unabhängig davon, wie die entsprechenden Einkünfte ertragsteuerlich behandelt werden. Solche Umsätze gehören daher nicht zu dem für die Umsatzgrenze des § 125 Abs 1 lit a BAO maßgebenden Umsatz, es sei denn, sie dienen unmittelbar dem Betriebszweck (Zweck eines Betriebes zur Erzielung von Einkünften gem § 2 Abs 3 Z 1-3 EStG 1988) bzw dem Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (iSd § 31 BAO).