Nach Ansicht des BMF vermag die (wiederholte) Anschaffung (Gründung) und Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, in deren Vermögen sich Grundstücke befinden, für sich gesehen keinen gewerblichen Grundstückshandel begründen. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Grundstücke die jeweiligen Kapitalgesellschaften halten. Befinden sich also im Vermögen einer Kapitalgesellschaft zB 30 Grundstücke, so begründet die Anschaffung (Gründung) bzw nachfolgende Veräußerung eines solchen Anteils lediglich wegen der Vielzahl der im Vermögen der Kapitalgesellschaft befindlichen Grundstücke keinen gewerblichen Grundstückshandel.