Nachdem in eine GesbR zwei neue Gesellschafter als Mitunternehmer aufgenommen worden waren, brachten die Gesellschafter den Betrieb der GesbR nach Art III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft ein. Strittig war die Anwendung der Kapitalverkehrsteuerbefreiung des § 22 Abs 3 UmgrStG, weil die dafür erforderliche Zweijahresfrist für die neuen Gesellschafter noch nicht erfüllt war.