Urlaubsabfindung und -entschädigung sind keine Gegenleistung für den Nichtverbrauch des Urlaubes, sondern wie das Urlaubsentgelt Entlohnung für einen bestimmten Zeitraum. Sie sind daher nicht unmittelbar durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht und fallen nicht unter die Kommunalsteuerbefreiung des § 5 Abs 2 lit b KommStG für die in § 67 Abs 3 und 6 EStG genannten Bezüge.
Wien