Die sehr grundsätzlichen Ausführungen des VwGH6) 7) führen zu einer wünschenswerten Klarstellung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Konzernbegriffs iSd§ 15 AktG, insbesondere bei Anwendung des § 10 Abs 5. Inwieweit bei anderen Bestimmungen nicht dieser, sondern der Konzernbegriff iSd § 244 HGB zugrunde zu legen oder alternativ von beiden Konzernbegriffen auszugehen ist, kann nur durch die künftige Judikatur der Höchstgerichte geklärt werden.