§ 3 Abs 1 Z 1 ErbStG
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG
1. Die rechtliche Anknüpfung im Verkehrsteuerrecht beschränkt sich im Allgemeinen auf die grundsätzliche Tatbestandsbildung und lässt ansonsten Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
2. Schenkt ein Ehegatte dem anderen ein Grundstück und erhält dieser Ehegatte vom anderen Ehegatten ebenfalls ein Grundstück geschenkt, so handelt um eine Art des Tauschgeschäftes im Sinne des § 942 ABGB, dem die Unentgeltlichkeit fehlt. Die Rechtsvorgänge unterliegen daher nicht der (Erbschafts- und) Schenkungssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer.