§ 16 Abs 1 EStG 1988
1. Kosten der Ausbildung zur Erlangung der Bühnenreifeprüfung sind mangels einer bloßen Berufsfortbildung keine Werbungskosten.
2. Aufwendungen für ein Fahrrad sind hinsichtlich ihrer Werbungskosteneigenschaft nach denselben Kriterien (tatsächlicher Einsatz für berufliche Fahrten, allenfalls Ausscheiden einer „Luxustangente“) zu prüfen wie Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug.