§ 16 EStG 1988
Wird vereinbart, dass der Kaufpreis aus einer Betriebsveräußerung in Raten eingeht und muss der Veräußerer wegen der vor Eingehen des vollen Kaufpreises zu zahlenden Einkommensteuer einen Kredit aufnehmen, so sind die Zinsen hiefür keine Werbungskosten zu den aus der Kaufpreisforderung resultierenden Einkünften aus Kapitalvermögen.