§ 16 Abs 1 EStG 1988
1. „Klubbeiträge“ oder auch „Parteisteuern“, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, sind Werbungskosten, sofern der Funktionär für den Fall der Nichtzahlung mit dem Parteiausschluss und in weiterer Folge Mandatsverlust rechnen muss. Anders ist dies bei freiwilligen Zahlungen an die Partei.