§ 53 Abs 21 Z 6 oö LVBG
Gerade von Bediensteten des Pflegedienstes einer Krankenanstalt wird dienstlich und auch außerdienstlich ein ausgeglichenes zwischenmenschliches Verhalten erwartet. Wiederholtes aggressives Verhalten gegenüber der Lebensgefährtin, das zu Schuldsprüchen nach § 83 Abs 1 (Körperverletzung) und § 94 StGB (Instichlassen eines Verletzten) führt, erfüllt den Kündigungsgrund des § 53 Abs 2 Z 6 oö LVBG.