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Neuerungsverbot und Bindung des Gerichts an gerichtliche Geständnisse

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 20 Heft 1 v. 15.1.1998

§ 267 Abs 1 ZPO, § 488 ZPO

Ergänzt das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, tritt das Verfahren - selbst wenn ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluss unterblieb - in den prozessualen Stand vor Schluss der Verhandlung. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung des Berufungsgerichtes.

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