§ 267 Abs 1 ZPO, § 488 ZPO
Ergänzt das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, tritt das Verfahren - selbst wenn ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluss unterblieb - in den prozessualen Stand vor Schluss der Verhandlung. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung des Berufungsgerichtes.