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Stimmrecht und Rekurslegitimation der Gläubigerausschussmitglieder

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 19 Heft 1 v. 15.1.1998

§ 89 KO, § 95 KO, § 114 KO, § 117 KO, § 119 KO

Eine Ausscheidung von Liegenschaften aus der Konkursmasse kann allein auf Grundlage des § 119 Abs 5 KO erfolgen, weil der Begriff der Verwertung iSd § 114 Abs 4 KO nicht auch die Überlassung von Liegenschaften an den Gemeinschuldner erfasst.

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