Art 1 Abs 1 UNK, Art 14 UNK, Art 18 Abs 1 UNK
§ 84 Abs 1 dHVG
§ 1 Abs 1 HVG
§ 36 IPRG
Aus den Art 14 und 18 UNK sowie aus allgemeinen vertragsrechtlichen Erwägungen ergibt sich, dass ein Angebot nur vom Empfänger, also von derjenigen Person, an die es gerichtet ist, angenommen werden kann.