Art II UmgrStG
Nach § 10 UmgrStG geht der vortragsfähige Verlust der umgewandelten Gesellschaft auf die Gesellschafter nach Beteiligungsquoten über. Ein vorbereitender Anteilserwerb schließt den Rechtsnachfolger von der Verlustvortragsübernahme aus, soweit Verluste vor seinem Erwerb entstanden sind. Dies gilt allerdings nicht bei einem vorbereitenden Anteilserwerb vor einer verschmelzenden Umwandlung auf eine § 7 Abs 3-Körperschaft (§ 10 Z 1 lit c UmgrStG).