Verzichtet der Arbeitnehmer auf bestehende Bezugsteile, damit sie der Arbeitgeber an eine Pensionskasse leistet, gilt nach Auffassung des BMF die an die Pensionskasse geleistete Zahlung als beim Arbeitnehmer zugeflossen; das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer auf künftige Ansprüche verzichtet und der Arbeitgeber sie an die Pensionskasse leistet. Nur vollkommen freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers sind dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen. - Entgegen dem BMF sind jedoch nach § 26 Z 7 EStG „Beiträge zu Pensionskassen“ dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen; die formale Anknüpfung findet im Gesetzeszweck und in der Gesetzessystematik ihre Bestätigung.