Nach einer jüngsten Entscheidung des VfGH sind Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer Schachtelbeteiligung im Falle der Veräußerung der Beteiligung beim Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot entspricht ein anteiliger Schuldzinsenabzug im Jahre der Veräußerung.