§ 377 HGB
Art 27 UNK
§ 17 Geschäftsbedingungen COFREUROP, § 18 Geschäftsbedingungen COFREUROP
Da die Geschäftsbedingungen COFREUROP selber den Begriff der „sachgemäßen Überprüfung“ nicht näher definieren, ist für die Auslegung des Begriffs auf die Judikatur zu § 377 HGB zurückzugreifen, wobei auch Handelsbrauch und tatsächlich herrschende Übung zu berücksichtigen sind.