§ 879 ABGB, § 1357 ABGB
Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit einer Angehörigenbürgschaft kann erst durch das Zusammenspiel ungleich größerer Verhandlungsstärke der Gläubigerbank, eines Missverhältnisses der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen zur Kreditsumme, und weiterer, in der Person des gutstehenden Angehörigen liegender, seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender und der Gläubigerbank zurechenbarer Umstände begründet werden.