§ 449 ABGB, § 1422 ABGB
§ 14 Abs 2 GBG
Zahlungen des Realschuldners sind nur dann auf die Höchstbetragshypothek anzurechnen, wenn er ausdrücklich oder schlüssig erklärt, nur den besicherten Teil abtragen zu wollen, und der Gläubiger dieser Zweckbestimmung nicht widerspricht.