Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG, wonach ein Begünstigter und bestimmte nahe Angehörige eines Begünstigten nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein können, analog auf einen Letztbegünstigten anzuwenden ist und damit einer gleichzeitigen Stellung als Letztbegünstigter und Vorstandsmitglied entgegensteht.