Hat das Finanzministerium in einer Anfragebeantwortung seine Rechtsauffassung bekannt gegeben, so ist das Finanzamt an die Rechtsauskunft des Finanzministeriums nicht gebunden; daher kann sich auch der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt auf die Auskunft des Finanzministeriums nicht nach Treu und Glauben berufen.