§ 6 Abs 1 AngG, § 23 Abs 1 AngG
Provisionen, die ein Fußballtrainer für gelegentlich außerhalb seiner Arbeitspflicht vermittelte Werbeverträge erhält, sind Gelegenheitsentgelt, das mit dem Arbeitsverhältnis in einem zu losen Zusammenhang steht, als dass es als „aufgrund des Arbeitsvertrages“ geleistet in die Berechnungsgrundlage für den Abfertigungsanspruch gem § 23 Abs 1 AngG einzufließen hätte.