§ 82 lit f GewO
Hat das bisherige Zuspätkommen von jeweils ca 10 Minuten den AG noch zu keiner Abmahnung veranlasst, so rechtfertigt ein neuerliches Zuspätkommen von rund 1 ½ Stunden noch nicht die Entlassung wegen beharrlicher Dienstverweigerung, insb da ein allfälliger plötzlicher Einsatz weder erforderlich war noch der AN auf einen solchen mit der Aufforderung zur Pünktlichkeit hingewiesen worden war.