§ 82 lit f GewO
Überschreitet ein Arbeiter, dem sogar Bewegung (Gehen) als Teil der Therapie empfohlen wurde, während seines mehrmonatigen Krankenstandes die Ausgehzeiten an 3 Tagen, so erfüllt er damit nicht den Entlassungsgrund.
OGH 25. 6. 1998, 8 Ob A 149/98i