§ 2 Abs 1 BEinStG
§ 34 Abs 2 lit b VBG
Ein AN, der mit dem Sortieren verschmutzter Spitalswäsche ständig betraut ist und dabei Arbeitshandschuhe trägt, um Hautkontakt zu vermeiden, setzt einen Entlassungsgrund, wenn er ein wahllos herausgegriffenes Bündel verschmutzter Spitalswäsche gegen einen anderen AN wirft.