§ 14 Abs 1 und 3 WEG
§ 1299 ABGB
Das Vorstandsmitglied einer Wohnungsgenossenschaft haftet für eine den Bestimmungen der Satzung widersprechende Beschlussfassung des Vorstandes aufgrund des erhöhten Sorgfaltsmaßstabes gem § 1299 ABGB.
Fehlt ein Vorstandsmitglied für eine gültige Beschlussfassung, kann ein Aufsichtsratsmitglied nicht als Stellvertreter fungieren, da grundsätzlich die gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und im Vorstand unvereinbar ist.