§ 25 Abs 2 GmbHG
Wird eine Gesellschaft zu Schadenersatzleistungen verurteilt, so erleidet sie einen Vermögensnachteil.
Der Gesellschaft obliegt zur Begründung eines Schadenersatzanspruches gegenüber ihrem Geschäftsführer der Beweis der Kausalität zwischen der Vermögensverminderung und einer Handlung oder Unterlassung des Geschäftsführers; weiters hat sie Tatsachen vorzubringen, aus denen ein Schluss auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens möglich ist. Dem Geschäftsführer obliegt dann der Nachweis, dass er die gebotene Sorgfalt beachtet habe.