§ 117 Abs 7 Z 2 EStG iVm, § 117a Abs 2 EStG
Die Verschiebetechnik des § 117 Abs 7 Z 2 EStG bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf „Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne“. § 117a Abs 2 EStG hat die Verschiebemöglichkeit auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven auf bestimmte Einzelwirtschaftsgüter, und zwar bei mehr als 10 %igen Beteiligungen und bei Grundstücken und Gebäuden, erweitert. Mit der Bezugnahme auf § 117 EStG ist erkennbar, dass die Erweiterung der Anwendungsmöglichkeit der Verschiebetechnik keine Erweiterung im Tatbestand der das Verschieben auslösenden Ereignisse bedeutet. Die Erweiterung bezieht sich daher - wie auch die Gesetzesmaterialien (GP XX RV 497) betonen - auf Veräußerungstatbestände. Die Vorschrift kann sich demnach nicht auf Entnahmetatbestände beziehen. Der BMF-Erlass vom 20. 5. 1998, AÖFV 125, über die gesetzlichen Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten spricht dementsprechend in Punkt 4.2.2.4 auch nur von Veräußerungstatbeständen.