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Keine Gewinnverschiebung für Entnahmegewinne aus (der Zurückhaltung von) Grundstücken

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 649 Heft 10 v. 15.10.1998

§ 117 Abs 7 Z 2 EStG iVm, § 117a Abs 2 EStG

Die Verschiebetechnik des § 117 Abs 7 Z 2 EStG bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf „Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne“. § 117a Abs 2 EStG hat die Verschiebemöglichkeit auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven auf bestimmte Einzelwirtschaftsgüter, und zwar bei mehr als 10 %igen Beteiligungen und bei Grundstücken und Gebäuden, erweitert. Mit der Bezugnahme auf § 117 EStG ist erkennbar, dass die Erweiterung der Anwendungsmöglichkeit der Verschiebetechnik keine Erweiterung im Tatbestand der das Verschieben auslösenden Ereignisse bedeutet. Die Erweiterung bezieht sich daher - wie auch die Gesetzesmaterialien (GP XX RV 497) betonen - auf Veräußerungstatbestände. Die Vorschrift kann sich demnach nicht auf Entnahmetatbestände beziehen. Der BMF-Erlass vom 20. 5. 1998, AÖFV 125, über die gesetzlichen Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten spricht dementsprechend in Punkt 4.2.2.4 auch nur von Veräußerungstatbeständen.

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