§ 38 EStG
Die Begünstigungsvorschrift des § 38 EStG ist ihrer sachlichen Reichweite nach - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt - auf Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen bezogen. Darüber hinaus sieht § 38 weitere Anwendungsvoraussetzungen vor, die sich zum Teil auf die Person des Empfängers der betreffenden Einkünfte (dieser muss der Erfinder sein, § 38 Abs 1), zum Teil auf die Erfindung selbst beziehen (nachgewiesener Patentschutz in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, § 38 Abs 2 und 3).