Der VwGH bestätigte die Verhängung von Finanzstrafen wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben, obwohl noch vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Vorschreibung der den Gegenstand des Finanzstrafverfahrens bildenden Eingangsabgaben aufgrund einer dagegen eingebrachten Berufung wieder aufgehoben worden war. Nach ergänzenden Angaben zum Beschwerdefall soll die Tragweite dieser in der Fachliteratur1) bereits kritisch erörterten Entscheidung untersucht werden.