§ 484 ZPO
§ 19a RAO
Besteht nach der Zurücknahme der Berufung als sachdispositiver Prozesshandlung kein Kostenersatzanspruch der Hauptpartei gegen den Prozessgegner, kann ein solcher auch nicht dem einfachen Nebenintervenienten zustehen, wenn die Hauptpartei die von ihr ergriffene Berufung zurücknimmt.