Art 5 Z 3 LGVÜ
Art 1 Protokoll Nr 2 über die einheitliche Auslegung des Lugano-Übereinkommens
Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH besteht für das Lugano-Übereinkommen nicht; eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nicht einzuholen.
Art 5 Z 3 LGVÜ
Art 1 Protokoll Nr 2 über die einheitliche Auslegung des Lugano-Übereinkommens
Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH besteht für das Lugano-Übereinkommen nicht; eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nicht einzuholen.