In der Unternehmens- bzw Bankenpraxis ist es nach wie vor weitverbreiteter Usus, Gesellschafterverbindlichkeiten durch Gesellschaftsvermögen besichern zu lassen. Die Vorteile dieser Konstruktion liegen für alle Beteiligten (Gesellschafter, Kreditgeber) klar auf der Hand. Sie bietet im Vergleich zur Verpfändung der Geschäftsanteile den Vorteil, dass der Gläubiger bei Fälligkeit seiner Forderungen direkt auf das Vermögen der Gesellschaft greifen kann. Auch im Falle des Konkurses der Gesellschaft ist er begünstigt, weil er - außer bei Unterdeckung - als bevorrechteter Pfandgläubiger nicht auf die Konkursquote angewiesen ist. Ein Pfandrecht an Anteilen der Gesellschaft bietet dem Gläubiger durch seine „strukturelle Nachrangigkeit“ eine vergleichsweise schwächere Position1). Sein Pfandrecht ist im Konkurs der Gesellschaft praktisch wertlos. Dass die in der Praxis übliche Besicherung durch Gesellschaftsvermögen für den Gesellschafter, den Geschäftsführer der besichernden Gesellschaft und auch für die kreditgewährende Bank mit hohen Risiken (Nichtigkeit, Rückerstattungs-, Schadenersatzpflichten) verbunden ist, scheint trotz der Entscheidung des OGH vom 25. 6. 19962) aber noch nicht ins Bewusstsein der Beteiligten gedrungen zu sein.