Gegen die Finanzverwaltung hat der VwGH entschieden, dass auch die Abfuhr von Niederschlagsmasse zu „Abfuhr von Spülmasse“ gemäß § 2 Abs 3 UStG gehört; daher steht der Gemeinde auch die Vorsteuer aus den Errichtungskosten des Kanals zu. Darüber hinaus beschäftigt sich der Beitrag mit Eigenverbrauchfragen durch die Nutzung des Kanalsystems für hoheitliche Einrichtungen.