§ 560 ZPO, § 563 ZPO, § 564 Abs 2 ZPO
„Vor Ablauf der Frist“ iSd § 563 Abs 1 ZPO ist eine Kündigung nur dann eingebracht und zugestellt, wenn zwischen der Zustellung und dem Kündigungstermin noch die volle Kündigungsfrist liegt.
Wird die Kündigung nach Beginn des Kündigungsfristenlaufes eingebracht, so muss sie vom Gericht von Amts wegen zurückgewiesen werden. Ist aber die Aufkündigung noch rechtzeitig, aber doch so spät bei Gericht eingebracht worden, dass die Zustellung an den Gegner verspätet erfolgen muss, dann kann das Gericht die Kündigung als verspätet zurückweisen. Unterbleibt die Zurückweisung, dann kann die Verspätung nur noch im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Einwendung wahrgenommen werden.