Mit der Entscheidung OGH 6 Ob 39/97x liegt nun eine erste höchstgerichtliche Entscheidung zu der insbesondere für Familien- und sonstige Versorgungsstiftungen wichtigen Frage vor, ob und inwieweit Begünstigten die Bestellungs- und/oder Abberufungskompetenz für den Stiftungsvorstand zukommen darf.