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Ergebnisabführungsvertrag und zulässige Rücklagenbildung*)

SteuerrechtAndreas DamböckRdW 1997, 486 Heft 8a v. 15.8.1997

§ 9 Abs 4 KStG verpflichtet die Organgesellschaft im Gewinnfall ihren „ganzen (handelsrechtlichen) Gewinn“ an den Organträger abzuführen. Ausgenommen von der Verpflichtung sind „Rücklagen mit steuerlicher Wirkung“ und/oder „gesetzliche Rücklagen“ und/oder „andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen“. In der österreichischen Literatur sind die ertrag- und gesellschaftssteuerlichen Konsequenzen der Bildung letzterer Rücklage noch weitgehend unbehandelt.

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