Privatstiftungen mit minderjährigen Stiftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn es sich für den konkreten Minderjährigen um eine Vermögensangelegenheit handelt, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehört. Wird ein erheblicher Teil des Stiftungsvermögens aus dem Vermögen des Minderjährigen aufgebracht, ist daher idR eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Bei Miniwidmungen oder bloßer Nennung des Minderjährigen in der Stiftungserklärung ist keine solche Genehmigung erforderlich, weil die Stifterstellung per se nicht potentiell gefährlich ist.