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Abschlussprüfung und SteuerberatungKlärende Worte des BGH

WirtschaftsrechtCh. NowotnyRdW 1997, 433 Heft 8a v. 15.8.1997

Vor etwa einem Jahr hat eine Entscheidung des OLG Karlsruhe für eine gewisse Beunruhigung gesorgt, da dort sehr weitgehend eine Beratung durch den Abschlussprüfer in steuerlichen Rückstellungsfragen mit § 319 Abs 2 Z 5 dHGB (= § 271 Abs 2 Z 5 HGB) unvereinbar angesehen worden ist (s dazu Nowotny, RdW 1996, 49). Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt (BGH 21. 4. 1997, II ZR 317/95).

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